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RA Dr. Oliver Scherbaum ergänzt für Österreich: “Hier dürfen Personenbildnisse gemäß § 78 UrhG der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder - falls er gestorben ist - eines nahen Angehörigen verletzt würden.
Ein Unterlassungsanspruch würde nur hinzutreten, wenn z. B. die Werbung des nicht rauchenden Schauspielers für Zigaretten erfolgen würde.
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